Direkt zum Inhalt

Hilfe in familären Belastungs­situationen

Familienpflege: ein Angebot für Familien in akuten Notsituationen

In Familien mit kleinen Kindern geht es oft turbulent zu. Jeden Tag gibt es viele Aufgaben zu erledigen, wie zum Beispiel die Säuglingspflege, die Erziehung und Betreuung der (Geschwister-)Kinder, aber auch die Pflege kranker oder behinderter Familienmitglieder.

Dazu kommt noch die Planung der Tagesabläufe und, nicht zuletzt, die Organisation und Führung des Haushalts. Aber was passiert, wenn der Elternteil, der bisher den Haushalt geführt hat, plötzlich ausfällt? 

Es kann viele Gründe geben, warum Familien plötzlich Hilfe benötigen

Ein Unfall oder eine schwere Erkrankung von Mutter oder Vater, eine Kur oder ein Klinikaufenthalt; Komplikationen in der Schwangerschaft, eine Wochenbettdepression, andere akute Belastungssituationen: Nicht jede Familie kann im Notfall mit der Hilfe von Oma und Opa, Verwandten oder Freunden rechnen, weil diese selbst Familie haben, berufstätig sind oder weil sie zu weit weg wohnen.

Wir leisten Hilfe für Familien: flexibel, praktisch und kompetent.

Unterstützung für Familien im Alltag

Unsere Familienpflegerinnen übernehmen die Versorgungs- und Erziehungsaufgaben, die in der jeweiligen Lebenssituation erforderlich sind:  

  • Sie pflegen Säuglinge und Kleinkinder professionell und zuverlässig.
  • Sie begleiten Familienmitglieder zum Arzt oder bei anderen Terminen.
  • Sie bringen die Geschwisterkinder zur Kita oder zur Schule oder holen sie von dort ab und begleiten sie zu Freizeitaktivitäten.
  • Sie betreuen die Kinder fürsorglich und konsequent in ihrer gewohnten Umgebung.
  • Sie kümmern sich um die Hausaufgaben.
  • Sie sorgen für den gewohnten Tagesablauf.
  • Sie führen den Haushalt weiter.
  • Sie kochen gesund und abwechslungsreich.
  • Sie unterstützen, beraten und leiten an.

Haushaltshilfe

Was ist Haushaltshilfe?

Haushaltshilfe ist eine Sozialleistung der gesetzlichen Krankenkasse. Im Sozialgesetzbuch ist geregelt, wer Anspruch auf Haushaltshilfe hat. (§ 38 SGB V Haushaltshilfe und § 24h SGB V bei Schwangerschaft und Entbindung).

Wer hat Anspruch auf Haushaltshilfe?

Gem. § 38 SGB V besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn der oder dem Versicherten die Haushaltsführung während einer stationären Behandlung oder wegen einer akuten schweren Erkrankung nicht möglich ist. Wenn im Haushalt ein Kind im Alter bis zu 12 Jahren lebt oder es behindert und auf Hilfe angewiesen ist, besteht der Anspruch bis zu 26 Wochen. Je nach Satzung der Krankenkasse kann der Anspruch auch erweitert sein.

Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Für die Antragsstellung bei der Krankenkasse ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig.

Ein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht auch im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung. Auch hier muss die Notwendigkeit der Hilfe vom Arzt bescheinigt werden. 
 

Resonanz

Wäscheleine Familienpflege
„Ich möchte mich für die Unterstützung bedanken, die mir Ihre Institution nach der Geburt meiner Drillingstöchter zukommen lassen hat. In meiner jetzigen familiären Situation ist Ihre personelle Unterstützung bei der Versorgung und Pflege meiner fünf Kinder für mich sehr wertvoll und eine überaus große Entlastung.”
Julia K., Familienmutter
Dankeskarte Familienpflege
„Wir haben eine großartige Unterstützung in unserer schwierigen Zeit erlebt. Besonders hervorheben möchten wir den unbürokratischen und schnellen Vorgang.”
Familienmutter
Familienpflegerin mit Kind
„Ich erinnere mich an ein schönes Abschiedsgeschenk: Eine Familienmutter war Sängerin und hat sich an unserem letzten gemeinsamen Tag ans E - Piano gesetzt, ihr Mikrofon genommen und mir das Lied Imagine von John Lennon vorgesungen. Es war sehr berührend.”
Sabine, Familienpflegerin

Betreuung und Versorgung in akuten Notsituationen

Auch in anderen akuten Notlagen kann Hilfe dringend erforderlich sein. 

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Rechtsanspruch gegenüber der Krankenkasse nicht vorhanden oder bereits ausgeschöpft ist, die Hilfe aber dringend notwendig ist. Zum Beispiel bei psychosozialer Überlastung, einer chronischen Erkrankung oder dem Tod eines Elternteils. 

Je nach Familiensituation können die Kosten für den Einsatz einer Familienpflegerin von den Jugendämtern übernommen werden (zum Beispiel gemäß § 20 SGB VIII Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen oder gemäß § 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung).

Wer Hilfe braucht, bekommt sie von uns! 

In einer akuten Notlage benötigen Familien meist schnell eine zuverlässige Unterstützung. 

Rufen Sie uns an! 

Unsere Familienpflegerinnen kümmern sich verantwortungsvoll um die Versorgung Ihrer Kinder und die Führung des Haushalts. Sie haben sich in einer mehrjährigen Ausbildung für ihre pädagogischen, pflegerischen und hauswirtschaftlichen Aufgaben qualifiziert.

 

Weitere Informationen und Downloads

Flyer Familienpflege
Unseren Flyer der Familienpflege im pdf Format können Sie hier herunterladen.

Förderung

Die Familienpflege wird durch die Landeshauptstadt München (Sozialreferat), durch den Landkreis München und durch Mittel des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention, gefördert.

 

 

 

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns!

Antonia Ruhdorfer
Antonia Ruhdorfer
Einsatzleitung Familienpflege
Tel.: 089-58091 91, 0152 321 66 148
E-Mail:
Susanne Ober Stellv. Einsatzleitung Familienpflege
Susanne Ober
stellv. Einsatzleitung Familienpflege
Tel.: 089-58091 91, 0152 321 66 143
E-Mail:

Sie erreichen uns während unserer telefonischen Sprechzeiten montags bis donnerstags von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr sowie freitags bis 14.00 Uhr.

Das Familienpflegewerk der Mitterfelder gGmbH wurde 1956 gegründet (damals noch Kath. Familien- und Altenpflegewerk) und setzt sich seit dieser Zeit für Familien ein. Wir sind Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen.